Verein „tonmomente - Konzertagentur junger Musikerlnnen"

Der Verein Tonmomente wurde am 23. Februar 2016 im Toni-Areal gegründet.

Statuten des Vereins: „tonmomente - Konzertagentur junger Musikerlnnen"

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „tonmomente- Konzertagentur junger Musikerinnen", nachfolgend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in 8633 Wolfhausen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig und besteht auf unbeschränkte Dauer.

 

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt, Interesse und Wohl von jungen Musikerlnnen zu wahren und zu fördern mit dem Angebot einer professionell geführten Konzertvermittlung. Dabei sollen die Musikerlnnen auf den Berufsalltag und Einstieg in das Musikerleben vorbereitet werden.

 

3. Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

Erträge aus den Provisionen der Vermittlungen externer und interner Auftraggeber Spenden und Zuwendungen aller Art.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder sind natürliche Personen, die den Verein aktiv unterstützen wollen

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell, finanziell und materiell unterstützen. Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet im einfachen Mehr über die Aufnahme.

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und dessen Interessen zu wahren.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen

 

6. Austritt und Ausschluss

Der Vereinsaustritt ist jeweils auf den 31.12. möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Stichtag ist der 30.11

Ein Mitglied kann jederzeit unter Angabe von Gründen einstimmig vom Vorstand ausgeschlossen werden. Fällt der Vorstand den Ausschlussentscheid nicht einstimmig, kann das Mitglied den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

 

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens im 2. Jahresquartal statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingeladen, Einladungen per Mail sind gültig. Traktandenanträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht entziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsleitung
  • Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
  • Anstellung der Geschäftsleitung
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr.

Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins und personelle Veränderungen im Vorstand benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Die Geschäftsleitung der Konzertvermittlung kann im Vorstand vertreten sein.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium & Aktuariat
  • Finanzen
  • Beisitzerlnnen

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

  • Er erlässt Reglemente.
  • Er kann Arbeitsgruppen und Fachgruppen einsetzen.
  • Er ist für das Controlling der Vermittlungsgeschäfte zuständig.
  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Zuständigkeitsbereiche des Vorstandes und der Geschäftsleitung sind in einem separaten Stellenbeschrieb schriftlich definiert.

 

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindesten einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Zur Vermittlung von Studierenden ist die Geschäftsführung alleine zeichnungsberechtigt.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und der Geschäftsführung ist ausgeschlossen.

 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmen mehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedem ist ausgeschlossen.

 

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Präsidentin Caroline Werba-Spicher

Vize-Präsidentin/ Aktuarin   Sela Bieri

Repräsentant ZHdK Michael Eidenbenz

Kassier Stephan Werba-Spicher